§ 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- 1.
- die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
- 2.
- die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
- 3.
- im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.
(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.
- 1.
- alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
- 2.
- das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
- 3.
- der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:
- a)
- Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
- b)
- Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
- 4.
- die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
- 5.
- für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.
Fußnoten
(+++ § 264: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
(+++ § 264 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 46 Satz 2 KAGB u. § 135 Abs. 2 Satz 2 KAGB +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Drittes Buch – Handelsbücher · Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute · Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß · Dritter Titel – Bewertungsvorschriften
- § 253 – Zugangs- und Folgebewertung
-
… Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Erster Unterabschnitt – Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht · Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
-
… Fünfter Titel – Anhang
- § 286 – Unterlassen von Angaben
-
… Dritter Unterabschnitt – Prüfung
- § 317 – Gegenstand und Umfang der Prüfung
-
… Vierter Unterabschnitt – Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
-
… Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder · Erster Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften
-
… Dritter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
-
… Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a – Anzuwendende Vorschriften
-
… Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n – Bußgeldvorschriften
-
… Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a – Anzuwendende Vorschriften
-
… Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n – Bußgeldvorschriften
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AktGAktiengesetz
-
Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Vierter Abschnitt – Hauptversammlung · Dritter Unterabschnitt – Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
- § 131 – Auskunftsrecht des Aktionärs
-
… Fünfter Teil – Rechnungslegung Gewinnverwendung · Erster Abschnitt – Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 150 – Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
-
… Sechster Teil – Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung · Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung · Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 – Zugrunde gelegte Bilanz
-
… Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung · Dritter Abschnitt – Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 261 – Entscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
-
WpHGWertpapierhandelsgesetz
-
Abschnitt 16 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten · Unterabschnitt 2 – Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
-
Abschnitt 17 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 119a – Strafvorschriften
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-
EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
-
GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
-
TKGTelekommunikationsgesetz
-
EntgTranspGEntgelttransparenzgesetz
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Abschnitt 4 – Berichtspflichten für Arbeitgeber
- § 21 – Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026