§ 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften
- 1.
- 450 000 Euro Bilanzsumme;
- 2.
- 900 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- 3.
- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
(2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
- 1.
- Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 2.
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
- 3.
- Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.
Fußnoten
(+++ § 267a Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 2 HGBEG +++)
(+++ § 267a Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Drittes Buch – Handelsbücher · Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute · Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß · Dritter Titel – Bewertungsvorschriften
- § 253 – Zugangs- und Folgebewertung
-
… Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Erster Unterabschnitt – Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht · Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
- § 264 – Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
-
… Zweiter Titel – Bilanz
- § 266 – Gliederung der Bilanz
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… Dritter Titel – Gewinn- und Verlustrechnung
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… Vierter Unterabschnitt – Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
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… Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder · Zweiter Titel – Ordnungsgelder
- § 335 – Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
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… Dritter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
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AktGAktiengesetz
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GenGGenossenschaftsgesetz
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Abschnitt 10 – Schlussvorschriften
- § 176 – Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 2b – Befreiungen für soziale Projekte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026