§ 275 HGB – Gliederung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
- 1.
- Umsatzerlöse
- 2.
- Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- 3.
- andere aktivierte Eigenleistungen
- 4.
- sonstige betriebliche Erträge
- 5.
- Materialaufwand:
- a)
- Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
- b)
- Aufwendungen für bezogene Leistungen
- 6.
- Personalaufwand:
- a)
- Löhne und Gehälter
- b)
- soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,davon für Altersversorgung
- 7.
- Abschreibungen:
- a)
- auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
- b)
- auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
- 8.
- sonstige betriebliche Aufwendungen
- 9.
- Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
- 10.
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
- 11.
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
- 12.
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 13.
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
- 14.
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 15.
- Ergebnis nach Steuern
- 16.
- sonstige Steuern
- 17.
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
- 1.
- Umsatzerlöse
- 2.
- Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
- 3.
- Bruttoergebnis vom Umsatz
- 4.
- Vertriebskosten
- 5.
- allgemeine Verwaltungskosten
- 6.
- sonstige betriebliche Erträge
- 7.
- sonstige betriebliche Aufwendungen
- 8.
- Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
- 9.
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
- 10.
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
- 11.
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 12.
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
- 13.
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 14.
- Ergebnis nach Steuern
- 15.
- sonstige Steuern
- 16.
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
- 1.
- Umsatzerlöse,
- 2.
- sonstige Erträge,
- 3.
- Materialaufwand,
- 4.
- Personalaufwand,
- 5.
- Abschreibungen,
- 6.
- sonstige Aufwendungen,
- 7.
- Steuern,
- 8.
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Fußnoten
(+++ § 275: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
11
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Drittes Buch – Handelsbücher · Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute · Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß · Dritter Titel – Bewertungsvorschriften
- § 253 – Zugangs- und Folgebewertung
-
… Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Erster Unterabschnitt – Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht · Dritter Titel – Gewinn- und Verlustrechnung
- § 276 – Größenabhängige Erleichterungen
-
… Fünfter Titel – Anhang
- § 285 – Sonstige Pflichtangaben
-
… Zweiter Unterabschnitt – Konzernabschluß und Konzernlagebericht · Dritter Titel – Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 – Anzuwendende Vorschriften Erleichterungen
-
… Fünfter Unterabschnitt – Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
-
… Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder · Erster Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 – Bußgeldvorschriften
-
… Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a – Anzuwendende Vorschriften
-
… Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a – Anzuwendende Vorschriften
-
-
AktGAktiengesetz
-
Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Fünfter Teil – Rechnungslegung Gewinnverwendung · Erster Abschnitt – Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 158 – Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
-
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 7 – Zusammenschlusskontrolle
- § 36 – Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen
-
-
VermAnlGVermögensanlagengesetz
-
Abschnitt 5 – Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften
- § 30 – Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026