§ 336 HGB – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 vier Monate.
- 1.
- § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2,
- 2.
- die §§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17,
- 3.
- § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes.
(3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 336: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
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GenGGenossenschaftsgesetz
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Abschnitt 4 – Prüfung und Prüfungsverbände
- § 53a – Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026