§ 277 HGB – Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.
(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.
(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(4) (weggefallen)
(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.
Fußnoten
(+++ § 277 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 2 HGBEG +++)
(+++ § 277 Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Drittes Buch – Handelsbücher · Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Zweiter Unterabschnitt – Konzernabschluß und Konzernlagebericht · Dritter Titel – Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 – Anzuwendende Vorschriften Erleichterungen
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… Vierter Unterabschnitt – Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
- § 329 – Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
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… Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder · Erster Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 – Bußgeldvorschriften
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… Zweiter Titel – Ordnungsgelder
- § 335 – Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
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… Dritter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
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… Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a – Anzuwendende Vorschriften
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… Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n – Bußgeldvorschriften
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… Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a – Anzuwendende Vorschriften
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… Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n – Bußgeldvorschriften
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… Vierter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne · Zweiter Titel – Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
- § 342b – Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 7 – Zusammenschlusskontrolle
- § 38 – Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung
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KWGKreditwesengesetz
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Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 – Bußgeldvorschriften
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
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Abschnitt 5 – Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften
- § 30 – Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026