§ 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft · Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft · Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
- § 120 – Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
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… Sechster Titel – Liquidation der Gesellschaft
- § 148 – Rechtsstellung der Liquidatoren
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… Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
- § 166 – Informationsrecht der Kommanditisten
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Drittes Buch – Handelsbücher · Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Erster Unterabschnitt – Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht · Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
- § 264 – Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
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… Dritter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Fünfter Teil – Rechnungslegung Gewinnverwendung · Erster Abschnitt – Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 150 – Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
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… Sechster Teil – Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung · Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung · Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 – Zugrunde gelegte Bilanz
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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AOAbgabenordnung
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Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 141 – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026