§ 241a HGB – Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Fußnoten
(+++ § 241a Satz 1: Zur Anwendung vgl. Art. 76 HGBEG +++)
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft · Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft · Sechster Titel – Liquidation der Gesellschaft
- § 148 – Rechtsstellung der Liquidatoren
-
Drittes Buch – Handelsbücher · Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute · Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß · Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
- § 242 – Pflicht zur Aufstellung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026