§ 327a HGB – Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
§ 325 Absatz 4 Satz 1 und 3 sind auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Drittes Buch – Handelsbücher · Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Erster Unterabschnitt – Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht · Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
- § 264 – Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
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… Sechster Titel – Lagebericht
- § 289 – Inhalt des Lageberichts
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… Zweiter Unterabschnitt – Konzernabschluß und Konzernlagebericht · Dritter Titel – Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 297 – Inhalt
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… Neunter Titel – Konzernlagebericht
- § 315 – Inhalt des Konzernlageberichts
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… Dritter Unterabschnitt – Prüfung
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… Vierter Unterabschnitt – Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
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… Dritter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
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… Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute · Siebenter Titel – Offenlegung
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… Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a – Anzuwendende Vorschriften
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… Fünfter Titel – Konzernabschluß, Konzernlagebericht
- § 341i – Aufstellung, Fristen
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… Siebenter Titel – Offenlegung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026