§ 327 HGB – Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- 1.
- die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite
- A I 1
- Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- A I 2
- Geschäfts- oder Firmenwert;
- A II 1
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- A II 2
- technische Anlagen und Maschinen;
- A II 3
- andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- A II 4
- geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- A III 1
- Anteile an verbundenen Unternehmen;
- A III 2
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- A III 3
- Beteiligungen;
- A III 4
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B II 2
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- B II 3
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B III 1
- Anteile an verbundenen Unternehmen.
- C 1
- Anleihen,davon konvertibel;
- C 2
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- C 6
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- C 7
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 2.
- den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Drittes Buch – Handelsbücher · Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Vierter Unterabschnitt – Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
- § 328 – Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
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… Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder · Zweiter Titel – Ordnungsgelder
- § 335 – Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 6 – Jahresfinanzbericht
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
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Abschnitt 3 – Rechnungslegung und Prüfung
- § 26 – Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026