§ 325 HGB – Offenlegung
- 1.
- den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie
- 2.
- den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.
(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.
(2) (weggefallen)
(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
- 1.
- statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird,
- 2.
- der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und
- 3.
- der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.
(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend. Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d hat die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 gleichzeitig mit ihrer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet im Sinne des § 114 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.
Fußnoten
(+++ § 325: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
(+++ § 325 Abs. 1 Satz 1 u. 7, Abs. 2 bis 2b, 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 160 Abs. 1 KAGB +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Erstes Buch – Handelsstand · Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister
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Drittes Buch – Handelsbücher · Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute · Dritter Unterabschnitt – Aufbewahrung und Vorlage
- § 257 – Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen
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… Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Erster Unterabschnitt – Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht · Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
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… Sechster Titel – Lagebericht
- § 289b – Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
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… Zweiter Unterabschnitt – Konzernabschluß und Konzernlagebericht · Erster Titel – Anwendungsbereich
- § 290 – Pflicht zur Aufstellung
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… Zweiter Titel – Konsolidierungskreis
- § 294 – Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten
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… Neunter Titel – Konzernlagebericht
- § 315b – Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
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… Dritter Unterabschnitt – Prüfung
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… Vierter Unterabschnitt – Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
- § 325a – Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 326 – Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327 – Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327a – Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
- § 328 – Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
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… Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder · Erster Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften
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… Zweiter Titel – Ordnungsgelder
- § 335 – Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
-
… Dritter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 339 – Offenlegung
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… Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute · Siebenter Titel – Offenlegung
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… Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
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… Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a – Anzuwendende Vorschriften
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… Fünfter Titel – Konzernabschluß, Konzernlagebericht
- § 341i – Aufstellung, Fristen
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… Siebenter Titel – Offenlegung
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… Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
-
… Dritter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors · Zweiter Titel – Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
- § 341w – Offenlegung
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Fünfter Teil – Rechnungslegung Gewinnverwendung · Zweiter Abschnitt – Prüfung des Jahresabschlusses · Zweiter Unterabschnitt – Prüfung durch den Aufsichtsrat
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… Dritter Abschnitt – Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung · Dritter Unterabschnitt – Ordentliche Hauptversammlung
- § 175 – Einberufung
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… Sechster Teil – Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung · Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung · Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 210 – Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
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… Dritter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalherabsetzung · Zweiter Unterabschnitt – Vereinfachte Kapitalherabsetzung
- § 236 – Offenlegung
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Zweites Buch – Kommanditgesellschaft auf Aktien
- § 283 – Persönlich haftende Gesellschafter
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
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Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 16 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten · Unterabschnitt 1 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen
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… Unterabschnitt 2 – Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
- § 115 – Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung
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GenGGenossenschaftsgesetz
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InsOInsolvenzordnung
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 2 – Entflechtung · Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6b – Rechnungslegung und Buchführung
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KWGKreditwesengesetz
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Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften · 5b. – Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
- § 26 – Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
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ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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Abschnitt 5 – Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
- § 22 – Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026