§ 170 AktG – Vorlage an den Aufsichtsrat
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs, sofern sie erstellt wurden.
| 1. | Verteilung an die Aktionäre | ... |
| 2. | Einstellung in Gewinnrücklagen | ... |
| 3. | Gewinnvortrag | ... |
| 4. | Bilanzgewinn | ... |
(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften · Dritter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 – Zwangsgelder
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HGBHandelsgesetzbuch
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Drittes Buch – Handelsbücher · Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a – Anzuwendende Vorschriften
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… Fünfter Titel – Konzernabschluß, Konzernlagebericht
- § 341j – Anzuwendende Vorschriften
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… Siebenter Titel – Offenlegung
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 – Aufsichtsrat
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MitbestGMitbestimmungsgesetz
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Zweiter Teil – Aufsichtsrat · Dritter Abschnitt – Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
- § 25 – Grundsatz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026