§ 315b HGB – Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- 1.
- die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d,
- 2.
- für die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen gilt:
- a)
- sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und
- b)
- bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
- 1.
- das Mutterunternehmen zugleich ein Tochterunternehmen ist, das in den Konzernlagebericht eines anderen Mutterunternehmens einbezogen ist, und
- 2.
- der Konzernlagebericht nach Nummer 1 nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt wird und eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält.
- 1.
- der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht erfüllt zumindest die inhaltlichen Vorgaben nach § 315c in Verbindung mit § 289c und
- 2.
- das Mutterunternehmen macht den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich durch
- a)
- Offenlegung zusammen mit dem Konzernlagebericht nach § 325 oder
- b)
- Veröffentlichung auf der Internetseite des Mutterunternehmens spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag und mindestens für zehn Jahre, sofern der Konzernlagebericht auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite Bezug nimmt.
(4) Ist die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht inhaltlich überprüft worden, ist auch die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht öffentlich zugänglich zu machen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Drittes Buch – Handelsbücher · Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Erster Unterabschnitt – Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht · Sechster Titel – Lagebericht
- § 289b – Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
-
… Dritter Unterabschnitt – Prüfung
- § 317 – Gegenstand und Umfang der Prüfung
-
… Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder · Erster Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 – Bußgeldvorschriften
-
… Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute · Fünfter Titel – Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
- § 340i – Pflicht zur Aufstellung
-
… Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n – Bußgeldvorschriften
-
… Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds · Fünfter Titel – Konzernabschluß, Konzernlagebericht
- § 341j – Anzuwendende Vorschriften
-
… Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n – Bußgeldvorschriften
-
-
AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Zweiter Abschnitt – Aufsichtsrat
- § 111 – Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
-
… Fünfter Teil – Rechnungslegung Gewinnverwendung · Zweiter Abschnitt – Prüfung des Jahresabschlusses · Zweiter Unterabschnitt – Prüfung durch den Aufsichtsrat
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026