§ 264b HGB – Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
- 1.
- die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in den Konzernlagebericht
- a)
- eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft oder
- b)
- eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist;
- 2.
- die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte Voraussetzung ist erfüllt;
- 3.
- die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft ist im Anhang des Konzernabschlusses angegeben und
- 4.
- für die Personenhandelsgesellschaft sind der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 264b: Zur Anwendung vgl. § 46 Satz 2 KAGB, § 135 Abs. 2 Satz 2 KAGB u. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Drittes Buch – Handelsbücher · Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a – Anzuwendende Vorschriften
-
-
EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
-
TKGTelekommunikationsgesetz
-
VermAnlGVermögensanlagengesetz
-
Abschnitt 3 – Rechnungslegung und Prüfung
- § 24 – Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026