§ 119a WpHG – Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 114 Absatz 2 Nummer 3 oder § 115 Absatz 2 Nummer 3, jeweils in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 oder § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs, oder
2.
entgegen § 117 Nummer 1 in Verbindung mit § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
eine unrichtige Versicherung abgibt.

(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpHG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026