§ 28 VermAnlG – Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs oder
2.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
eine Versicherung nicht richtig abgibt.

(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermAnlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026