§ 28 VermAnlG – Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs oder
- 2.
- entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermAnlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026