§ 4a AufenthG – Zugang zur Erwerbstätigkeit
(1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der Erlaubnis.
(2) Sofern die Ausübung einer Beschäftigung gesetzlich verboten oder beschränkt ist, bedarf die Ausübung einer Beschäftigung oder einer über die Beschränkung hinausgehenden Beschäftigung der Erlaubnis; diese kann dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 unterliegen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann beschränkt erteilt werden. Bedarf die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, gelten § 39 Absatz 4 für die Erteilung der Erlaubnis und § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 für die Versagung der Erlaubnis entsprechend.
(3) Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt. Zudem müssen Beschränkungen seitens der Bundesagentur für Arbeit für die Ausübung der Beschäftigung in den Aufenthaltstitel übernommen werden. Für die Änderung einer Beschränkung im Aufenthaltstitel ist eine Erlaubnis erforderlich. Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechtsform erhält.
(4) Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung oder eine Saisonbeschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung nur ausüben, wenn er dafür eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde.
- 1.
- prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 vorliegen,
- 2.
- für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren und
- 3.
- der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Allgemeines
- § 7 – Aufenthaltserlaubnis
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… Abschnitt 2 – Einreise
- § 15 – Zurückweisung
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… Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18g – Blaue Karte EU
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… Abschnitt 5 – Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
-
… Abschnitt 8 – Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 42 – Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 2 – Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 59 – Androhung der Abschiebung
-
Kapitel 6 – Haftung und Gebühren
- § 66 – Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
-
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 3 – Verwaltungsverfahren
- § 81a – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
-
Kapitel 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 – Bußgeldvorschriften
-
Kapitel 9a – Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
- § 98a – Vergütung
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Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 99 – Verordnungsermächtigung
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-
AÜGArbeitnehmerüberlassungsgesetz
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SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Abschnitt 2 – Prüfungen
- § 2 – Prüfungsaufgaben
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Abschnitt 3 – Bußgeld- und Strafvorschriften
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 2 – Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
- § 17 – Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
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Kapitel 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 80a – Übergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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ArbSchGArbeitsschutzgesetz
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Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften
- § 23 – Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht, Bundesfachstelle
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 6 – Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 61 – Erwerbstätigkeit
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BeschVBeschäftigungsverordnung
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Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 1 – Anwendungsbereich der Verordnung
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BKrFQGBerufskraftfahrerqualifikationsgesetz
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Abschnitt 2 – Qualifikation, Weiterbildung
- § 6 – Ausbildungs- und Prüfungsort
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GewOGewerbeordnung
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Titel VII – Arbeitnehmer · III. – Aufsicht
- § 139b – Gewerbeaufsichtsbehörde
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen · Zweiter Titel – Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7 – Beschäftigung
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Dreizehntes Kapitel – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 396 – Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Sechstes Kapitel – Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden
- § 321 – Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Neuntes Kapitel – Bußgeldvorschriften
- § 211 – Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Zweites Kapitel – Schutz der Sozialdaten · Zweiter Abschnitt – Verarbeitung von Sozialdaten
- § 71 – Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026