§ 18g AufenthG – Blaue Karte EU
- 1.
- einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 132, 133, 134, 21, 221, 222, 225, 226, 23 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, oder
- 2.
- einen Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben haben,
- 1.
- die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt,
- 2.
- keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt und
- 3.
- der Ausländer über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
- a)
- die auf einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens dreijährigen Berufserfahrung in einem Beruf beruhen, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört,
- b)
- deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, das alle Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5 erfüllt, vergleichbar ist, und
- c)
- die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind.
(3) Die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt voraus, dass das konkrete Arbeitsplatzangebot nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsieht.
(4) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 4 ist für den Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann die zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel des Inhabers einer Blauen Karte EU für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.
(5) Für die Erteilung einer Blauen Karte EU gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird.
(6) Abweichend von § 8 Absatz 1 findet auf die Verlängerung einer Blauen Karte EU die Gehaltsschwelle gemäß Absatz 1 Satz 2 Anwendung, wenn der Antragsteller den Hochschulabschluss oder den Abschluss des mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Verlängerung der Blauen Karte EU erworben hat oder seit der Erteilung der ersten Blauen Karte EU gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 weniger als 24 Monate vergangen sind. Im Übrigen bleibt § 8 Absatz 1 unberührt.
(7) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Mindestgehälter nach den Absätzen 1 und 2 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Allgemeines
- § 4 – Erfordernis eines Aufenthaltstitels
-
… Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18 – Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
- § 18c – Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
- § 18i – Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
- § 19f – Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e
- § 20 – Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
- § 20b – Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
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… Abschnitt 8 – Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
-
Kapitel 3 – Integration
- § 44 – Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
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… Abschnitt 3 – Verwaltungsverfahren
- § 81a – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
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… Abschnitt 4 – Datenschutz
- § 91f – Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union
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-
AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 2 – Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels · Unterabschnitt 4 – Sonstige Befreiungen
- § 30a – Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883
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BeschVBeschäftigungsverordnung
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Teil 7 – Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
- § 32 – Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026