§ 44 AufenthG – Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- 1.
- erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- 2.
- ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.
- 1.
- bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
- 2.
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- 3.
- wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 1.
- eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
- 2.
- eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
- 3.
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Allgemeines
- § 9 – Niederlassungserlaubnis
-
… Abschnitt 6 – Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 30 – Ehegattennachzug
-
Kapitel 3 – Integration
- § 44a – Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
-
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 4 – Datenschutz
- § 88a – Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen
-
Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 – Übergangsregelungen
-
-
IntVIntegrationskursverordnung
-
AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetz
-
- § 5b – Sonstige Maßnahmen zur Integration
-
-
AsylGAsylgesetz
-
Abschnitt 3 – Allgemeine Bestimmungen
- § 8 – Übermittlung personenbezogener Daten
-
-
FreizügG/EUFreizügigkeitsgesetz/EU
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- § 11 – Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
-
-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
-
Kapitel 1 – Fördern und Fordern
- § 3 – Leistungsgrundsätze
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026