§ 18d AufenthG – Forschung
- 1.
- er
- a)
- eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, oder
- b)
- eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die Forschung betreibt, und
- 2.
- die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für
- a)
- den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und
- b)
- eine Abschiebung des Ausländers.
(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Absatz 5, § 67 Absatz 3 sowie § 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Nimmt der Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil, so wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von den Sätzen 1 und 2 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet; die Frist beträgt in den Fällen des Satzes 2 mindestens ein Jahr.
(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.
(6) Einem Ausländer, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und er sich mindestens zwei Jahre nach Erteilung der Schutzberechtigung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Absatz 5 gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18c – Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
- § 18f – Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
- § 19f – Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e
- § 20 – Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
- § 21 – Selbständige Tätigkeit
-
… Abschnitt 6 – Aufenthalt aus familiären Gründen
-
Kapitel 3 – Integration
- § 44 – Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
-
Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 1 – Begründung der Ausreisepflicht
-
Kapitel 6 – Haftung und Gebühren
- § 69 – Gebühren
-
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
- § 71 – Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
-
… Abschnitt 2 – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 – Aufgaben
-
… Abschnitt 3 – Verwaltungsverfahren
- § 84 – Wirkungen von Widerspruch und Klage
-
… Abschnitt 4 – Datenschutz
- § 91d – Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801
-
Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 99 – Verordnungsermächtigung
-
-
AufenthVAufenthaltsverordnung
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 3 – Visumverfahren
- § 31 – Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
-
… Abschnitt 3a – Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
- § 38a – Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
- § 38b – Aufhebung der Anerkennung
- § 38d – Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung
- § 38e – Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 38f – Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
-
Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59 – Muster der Aufenthaltstitel
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-
BeschVBeschäftigungsverordnung
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Teil 2 – Qualifizierte Beschäftigungen
- § 5 – Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Zweites Kapitel – Versicherter Personenkreis · Zweiter Abschnitt – Versicherungsberechtigung
- § 9 – Freiwillige Versicherung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026