§ 23 AufenthG – Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Allgemeines
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… Abschnitt 5 – Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 26 – Dauer des Aufenthalts
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… Abschnitt 6 – Aufenthalt aus familiären Gründen
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Kapitel 3 – Integration
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Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 49 – Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 1 – Begründung der Ausreisepflicht
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… Abschnitt 2 – Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60a – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
- § 73 – Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen
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… Abschnitt 2 – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 – Aufgaben
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… Abschnitt 4 – Datenschutz
- § 91j – Datenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358
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Kapitel 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 – Bußgeldvorschriften
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Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetz
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- § 1 – Leistungsberechtigte
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BEEGBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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Abschnitt 1 – Elterngeld
- § 1 – Berechtigte
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BKGGBundeskindergeldgesetz
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Erster Abschnitt – Leistungen
- § 1 – Anspruchsberechtigte
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EStGEinkommensteuergesetz
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X. – Kindergeld
- § 62 – Anspruchsberechtigte
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UhVorschGUnterhaltsvorschussgesetz
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- § 1 – Berechtigte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026