§ 22 AufenthG – Aufnahme aus dem Ausland
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Allgemeines
- § 12a – Wohnsitzregelung
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… Abschnitt 6 – Aufenthalt aus familiären Gründen
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 1 – Begründung der Ausreisepflicht
- § 51 – Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
- § 73 – Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen
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… Abschnitt 2 – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 – Aufgaben
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Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 – Übergangsregelungen
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 5 – Finanzierung und Aufsicht
- § 46 – Finanzierung aus Bundesmitteln
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StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026