§ 10a SchwarzArbG – Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwarzArbG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026