§ 10 SchwarzArbG – Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht und die Ausländerin oder den Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Abschnitt 2 – Prüfungen
- § 7 – Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 5 – Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 25 – Aufenthalt aus humanitären Gründen
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… Abschnitt 8 – Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 40 – Versagungsgründe
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Kapitel 9a – Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
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GewOGewerbeordnung
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Titel XI – Gewerbezentralregister
- § 149 – Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
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GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
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4. Abschnitt – Bundesamt für Logistik und Mobilität
- § 12 – Befugnisse
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TDDDGTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
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Teil 3 – Datenschutz bei digitalen Diensten, Endeinrichtungen · Kapitel 1 – Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
- § 22 – Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwarzArbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026