§ 5 AufenthG – Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- 1.
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- 1a.
- die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
- 2.
- kein Ausweisungsinteresse besteht,
- 3.
- soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
- 4.
- die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
- 1.
- mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
- 2.
- die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen. Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 2 – Einreise
- § 15 – Zurückweisung
-
… Abschnitt 3 – Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16g – Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
-
… Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 19d – Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
-
… Abschnitt 5 – Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
-
… Abschnitt 6 – Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 27 – Grundsatz des Familiennachzugs
- § 28 – Familiennachzug zu Deutschen
- § 29 – Familiennachzug zu Ausländern
- § 30 – Ehegattennachzug
- § 33 – Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
- § 34 – Aufenthaltsrecht der Kinder
- § 36 – Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
- § 36a – Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
-
… Abschnitt 7 – Besondere Aufenthaltsrechte
- § 38 – Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
-
Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
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Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz · Unterabschnitt 2 – Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 65 – Erweiterter Datensatz
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FreizügG/EUFreizügigkeitsgesetz/EU
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- § 11 – Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Zweites Kapitel – Versicherter Personenkreis · Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes
- § 5 – Versicherungspflicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026