§ 6 BKrFQG – Ausbildungs- und Prüfungsort

Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), müssen
1.
die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben,
2.
die Weiterbildung abschließen
a)
in der Bundesrepublik Deutschland,
b)
in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder
c)
in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BKrFQG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 30

Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026