§ 15 AÜG – Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AÜGArbeitnehmerüberlassungsgesetz
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- § 18 – Zusammenarbeit mit anderen Behörden
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 8 – Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 40 – Versagungsgründe
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BeschVBeschäftigungsverordnung
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Teil 8 – Verfahrensregelungen
- § 36 – Erteilung der Zustimmung
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GewOGewerbeordnung
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Titel XI – Gewerbezentralregister
- § 149 – Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
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SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Abschnitt 6 – Verwaltungsverfahren, Rechtsweg
- § 21 – Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AÜG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Juni 2026