§ 6 MessEG – Inverkehrbringen von Messgeräten
(1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
- 1.
- die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder
- 2.
- die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind.
(3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen.
(4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein.
(5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Aufschriften zur näheren Bestimmung des Geräts und des Herstellers oder Einführers versehen sein.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MessEGMess- und Eichgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2 – Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt · Unterabschnitt 1 – Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
- § 7 – Vermutungswirkung
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… Unterabschnitt 2 – Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- § 19 – Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
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… Unterabschnitt 3 – Pflichten der Wirtschaftsakteure
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… Unterabschnitt 5 – Verordnungsermächtigung
- § 30 – Verordnungsermächtigung
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Abschnitt 3 – Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten · Unterabschnitt 1 – Verwenden von Messgeräten und Messwerten
- § 31 – Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
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… Unterabschnitt 2 – Eichung und Befundprüfung
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Abschnitt 5 – Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung
- § 46 – Regelermittlungsausschuss
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Abschnitt 6 – Metrologische Überwachung · Unterabschnitt 1 – Marktüberwachung
- § 50a – Formale Nichtkonformität
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Abschnitt 7 – Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
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Abschnitt 8 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 62 – Übergangsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MessEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024