§ 30 MessEG – Verordnungsermächtigung
- 1.
- die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen des vorgesehenen Verwendens in Form von allgemeinen Vorgaben für Messgeräte und, soweit europarechtlich erforderlich, in Form von gerätespezifischen Vorgaben; dabei können auch Regelungen getroffen werden über Sicherungen des Messgeräts zum Schutz vor einem unbefugten Zugriff Dritter auf Messwerte,
- 2.
- die dem Messgerät für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügenden Informationen,
- 3.
- die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Sinne des § 6 Absatz 3, deren Durchführung einschließlich der Festlegung der dafür zu erstellenden technischen Unterlagen, die Zuordnung der Messgeräte zu den einzelnen Verfahren der Konformitätsbewertung sowie den Inhalt von Konformitätserklärungen,
- 4.
- die Kennzeichnung der Messgeräte und den Inhalt von Aufschriften auf Messgeräten im Sinne von § 6 Absatz 4 und 5 und § 9; soweit Angaben auf Messgeräten auf Grund deren Größe nicht möglich sind, können andere Formen der Informationsangabe festgelegt werden,
- 5.
- die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Absatz 8, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat, und zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen,
- 6.
- die Anforderungen an die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung von Messgeräten, einschließlich Vorschriften über Kennzeichen und Aufschriften auf den Messgeräten sowie die von diesen Vorschriften erfassten Messgeräte.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MessEGMess- und Eichgesetz
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Abschnitt 2 – Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt · Unterabschnitt 1 – Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
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… Unterabschnitt 2 – Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- § 19 – Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
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… Unterabschnitt 3 – Pflichten der Wirtschaftsakteure
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… Unterabschnitt 4 – Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen
- § 27 – EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
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Abschnitt 3 – Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten · Unterabschnitt 2 – Eichung und Befundprüfung
- § 37 – Eichung und Eichfrist
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Abschnitt 6 – Metrologische Überwachung · Unterabschnitt 1 – Marktüberwachung
- § 50a – Formale Nichtkonformität
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Abschnitt 7 – Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
- § 60 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MessEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024