§ 31 MessEG – Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
(1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.
- 1.
- die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
- 2.
- die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),
- 3.
- das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird,
- 4.
- Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MessEGMess- und Eichgesetz
-
Abschnitt 3 – Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten · Unterabschnitt 1 – Verwenden von Messgeräten und Messwerten
- § 34 – Vermutungswirkung
-
… Unterabschnitt 3 – Verordnungsermächtigung
- § 41 – Verordnungsermächtigung
-
Abschnitt 7 – Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
- § 60 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MessEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024