§ 34 MessEG – Vermutungswirkung

Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, wird vermutet, dass
1.
die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und
2.
Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Absatz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden können.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MessEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024