§ 25 MessEG – Pflichten des Einführers
(1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb nehmen.
- 1.
- der Hersteller ein geeignetes Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat,
- 2.
- das Messgerät mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen ist,
- 3.
- dem Messgerät die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind,
- 4.
- durch Lagerung und Transport, soweit sie in seiner Verantwortung erfolgen, die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Messgeräts nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften zu versehen.
(4) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine Kopie der Konformitätserklärung für Zwecke der Marktüberwachung bereitzuhalten. Er hat den Marktüberwachungsbehörden die im Rahmen der Konformitätsbewertung erstellten technischen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Marktüberwachung erforderlich ist.
(5) Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Absatz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Einführer auch den Hersteller zu informieren.
Fußnoten
(+++ § 25 Abs. 2 Nr. 3 u. 4, Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 29 +++)
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MessEGMess- und Eichgesetz
-
Abschnitt 2 – Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt · Unterabschnitt 4 – Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen
- § 29 – Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28
-
Abschnitt 6 – Metrologische Überwachung · Unterabschnitt 1 – Marktüberwachung
- § 50a – Formale Nichtkonformität
-
Abschnitt 7 – Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
- § 60 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MessEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024