§ 5 MessEG – Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte

Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf
1.
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
2.
Teilgeräte.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MessEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024