§ 4 MessEG – Verordnungsermächtigungen
- 1.
- beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,
- 2.
- im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs sowie
- 3.
- im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffentlichen Interesse,
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sonstige Messgeräte näher zu bestimmen.
(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.
(4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass einzelne Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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MessEGMess- und Eichgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2 – Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt · Unterabschnitt 2 – Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- § 14 – Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MessEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024