§ 1 MessEG – Anwendungsbereich des Gesetzes

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1.
Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,
2.
Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
3.
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
4.
Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
5.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MessEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024