§ 78 UrhG – Öffentliche Wiedergabe
- 1.
- öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
- 2.
- zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
- 3.
- außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
- 1.
- die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
- 2.
- die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
- 3.
- die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
9
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UrhGUrheberrechtsgesetz
-
Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 3 – Schutz des ausübenden Künstlers
-
… Abschnitt 4 – Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 86 – Anspruch auf Beteiligung
-
Teil 3 – Besondere Bestimmungen für Filme · Abschnitt 1 – Filmwerke
- § 92 – Ausübende Künstler
-
Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen · Unterabschnitt 2 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 – Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
-
Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 1 – Anwendungsbereich des Gesetzes · Unterabschnitt 2 – Verwandte Schutzrechte
- § 125 – Schutz des ausübenden Künstlers
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026