§ 77 UrhG – Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 3 – Schutz des ausübenden Künstlers
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Teil 3 – Besondere Bestimmungen für Filme · Abschnitt 1 – Filmwerke
- § 92 – Ausübende Künstler
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Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen · Unterabschnitt 2 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 – Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
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… Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung · Unterabschnitt 5 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
- § 119 – Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
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Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 1 – Anwendungsbereich des Gesetzes · Unterabschnitt 2 – Verwandte Schutzrechte
- § 125 – Schutz des ausübenden Künstlers
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… Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen
- § 137e – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 4 – Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
- § 49 – Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026