§ 79 UrhG – Nutzungsrechte
(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
- 1.
- nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und
- 2.
- wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 3 – Schutz des ausübenden Künstlers
- § 80 – Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
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Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen
- § 137m – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026