§ 19a UrhG – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 4 – Inhalt des Urheberrechts · Unterabschnitt 3 – Verwertungsrechte
- § 15 – Allgemeines
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… Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 1 – Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 48 – Öffentliche Reden
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Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 3 – Schutz des ausübenden Künstlers
- § 78 – Öffentliche Wiedergabe
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Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 1 – Ergänzende Schutzbestimmungen
- § 95b – Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026