§ 11 StGB – Personen- und Sachbegriffe
- 1.
- Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
- a)
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
- b)
- Pflegeeltern und Pflegekinder;
- 2.
- Amtsträger:wer nach deutschem Recht
- a)
- Beamter oder Richter ist,
- b)
- in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- c)
- sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
- 2a.
- Europäischer Amtsträger:wer
- a)
- Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
- b)
- Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
- c)
- mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
- 3.
- Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
- 4.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
- a)
- bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
- b)
- bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
- 5.
- rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
- 6.
- Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
- 7.
- Behörde:auch ein Gericht;
- 8.
- Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
- 9.
- Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Erster Abschnitt – Das Strafgesetz · Erster Titel – Geltungsbereich
- § 5 – Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
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… Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Dritter Titel – Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
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… Siebenter Titel – Einziehung
- § 74d – Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
-
… Fünfter Abschnitt – Verjährung · Erster Titel – Verfolgungsverjährung
- § 78 – Verjährungsfrist
-
… Zweiter Titel – Vollstreckungsverjährung
- § 79 – Verjährungsfrist
-
Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Erster Titel – Friedensverrat
- § 80a – Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
-
… Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 86 – Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86a – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 89c – Terrorismusfinanzierung
- § 90 – Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90a – Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90b – Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- § 90c – Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
- § 91 – Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
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… Sechster Abschnitt – Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 111 – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
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… Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
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… Zehnter Abschnitt – Falsche Verdächtigung
- § 165 – Bekanntgabe der Verurteilung
-
… Elfter Abschnitt – Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
- § 166 – Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
-
… Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 176a – Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176b – Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176c – Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176e – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 184 – Verbreitung pornographischer Inhalte
- § 184a – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
- § 184b – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 184c – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
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… Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung
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… Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
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… Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei
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… Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
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-
AOAbgabenordnung
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Erster Teil – Einleitende Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 7 – Amtsträger
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… Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
- § 30 – Steuergeheimnis
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Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren · Erster Abschnitt – Strafvorschriften
- § 370 – Steuerhinterziehung
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BDSGBundesdatenschutzgesetz
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Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 · Kapitel 1 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten · Abschnitt 1 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
- § 23 – Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
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… Kapitel 4 – Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
- § 40 – Aufsichtsbehörden der Länder
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Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 · Kapitel 1 – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 45 – Anwendungsbereich
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen
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Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten · Erster Abschnitt – Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 477 – Datenübermittlung von Amts wegen
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BZRGBundeszentralregistergesetz
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SchKGSchwangerschaftskonfliktgesetz
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 10 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 84 – Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
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BtMGBetäubungsmittelgesetz
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Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 29 – Straftaten
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
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Vierzehnter Titel – Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
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MedCanGMedizinal-Cannabisgesetz
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Kapitel 4 – Überwachung; Berichtspflicht · Abschnitt 1 – Überwachung
- § 20 – Duldungs- und Mitwirkungspflicht
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StVGStraßenverkehrsgesetz
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V. – Fahrzeugregister
- § 35 – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
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Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften · Fünfter Titel – Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
- § 180 – Verarbeitung
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VereinsGVereinsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Verbot von Vereinen
- § 9 – Kennzeichenverbot
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VersammlGVersammlungsgesetz
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Abschnitt IV – Straf- und Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026