§ 185 StGB – Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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StPOStrafprozeßordnung
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Erster Abschnitt – Öffentliche Klage
- § 154e – Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung
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Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Zweiter Abschnitt – Privatklage
- § 374 – Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
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… Dritter Abschnitt – Nebenklage
- § 395 – Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
- § 72 – Beteiligungserfordernisse
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StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
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TDDDGTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
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Teil 3 – Datenschutz bei digitalen Diensten, Endeinrichtungen · Kapitel 1 – Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
- § 21 – Bestandsdaten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026