§ 184l StGB – Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
- 1.
- eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder
- 2.
- mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
- 3.
- ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Fußnoten
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 – Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
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BZRGBundeszentralregistergesetz
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Zweiter Teil – Das Zentralregister · Dritter Abschnitt – Auskunft aus dem Register · 1. – Führungszeugnis
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… 2. – Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 – Umfang der Auskunft
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… Vierter Abschnitt – Tilgung
- § 46 – Länge der Tilgungsfrist
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Fünfter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 69 – Übergangsvorschriften
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 5 – Unterbringung und Verteilung
- § 44 – Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 3 – Verfahren in Kindschaftssachen
- § 158a – Eignung des Verfahrensbeistands
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JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
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Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher · Zweiter Titel – Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
- § 25 – Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
Zehntes Kapitel – Vertragsrecht
- § 75 – Allgemeine Grundsätze
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung · Erster Abschnitt – Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 2 – Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) · Kapitel 8 – Vertragsrecht
- § 124 – Geeignete Leistungserbringer
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026