§ 84 AsylG – Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zu ermöglichen.
- 1.
- für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
- wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Ausländern handelt.
- 1.
- gewerbsmäßig oder
- 2.
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 10 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 84a – Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AsylG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026