§ 8 SchKG – Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot
(1) Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen und den ungehinderten Zugang zu diesen sowie eine gemäß den Absätzen 2 und 3 unbeeinträchtigte Beratung in der Beratungsstelle sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.
- 1.
- der Schwangeren das Betreten oder das Verlassen der Beratungsstelle durch das Bereiten eines Hindernisses absichtlich zu erschweren,
- 2.
- der Schwangeren durch Ansprechen wissentlich eine Meinung zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft aufzudrängen,
- 3.
- die Schwangere zu bedrängen, einzuschüchtern oder auf andere vergleichbare Weise erheblich unter Druck zu setzen, um sie in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen,
- 4.
- der Schwangeren Inhalte im Sinne des § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches zu Schwangerschaft oder Schwangerschaftsabbruch zur unmittelbaren Wahrnehmung auszuhändigen, zu zeigen, zu Gehör zu bringen oder auf andere vergleichbare Weise zu übermitteln, wenn diese
- a)
- unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder
- b)
- offensichtlich geeignet sind, bei einer Schwangeren eine erhebliche unmittelbare emotionale Reaktion wie insbesondere Furcht, Ekel, Scham oder ein Schuldgefühl auszulösen.
(3) Es ist untersagt, das Personal der Beratungsstellen bei der Durchführung der Beratung nach § 6 Absatz 1 und 3 und bei der Ausstellung der Beratungsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 bewusst zu behindern.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SchKGSchwangerschaftskonfliktgesetz
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Abschnitt 1 – Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung
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Abschnitt 2 – Schwangerschaftskonfliktberatung
- § 11 – Übergangsregelung
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Abschnitt 6 – Vertrauliche Geburt
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Abschnitt 7 – Bußgeldvorschriften
- § 35 – Bußgeldvorschriften
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Abschnitt 8 – Schlussvorschrift
- § 36 – Einschränkung eines Grundrechts
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung · Vierter Abschnitt – Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
- § 81 – Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Fünfzehnter Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 – Verletzung von Privatgeheimnissen
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Sechster Abschnitt – Zeugen
- § 53 – Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026