§ 7 SchKG – Beratungsbescheinigung

(1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluß der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat.

(2) Hält die beratende Person nach dem Beratungsgespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs für notwendig, soll diese unverzüglich erfolgen.

(3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmöglich werden könnte.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026