§ 35 SchKG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder § 13 Absatz 3 Nummer 1 das Betreten oder das Verlassen einer Beratungsstelle oder einer dort genannten Einrichtung erschwert.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 3 Nummer 2 einer Schwangeren eine Meinung aufdrängt oder
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 3 oder § 13 Absatz 4 Personal behindert.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Schwangere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berät,
- 2.
- entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 eine schriftliche Feststellung vornimmt,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 oder § 13 Absatz 3 Nummer 3 eine Schwangere unter Druck setzt,
- 4.
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 oder § 13 Absatz 3 Nummer 4 einen dort genannten Inhalt übermittelt,
- 5.
- entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder
- 6.
- entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026