§ 12 StGB – Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung · Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66 – Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 1 – Aufgaben und Verwendungen
- § 12 – Verfolgung von Straftaten
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GewOGewerbeordnung
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Titel II – Stehendes Gewerbe · II. – Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung · B. – Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34a – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026