§ 35 SGB 8 – Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Aufgaben der Jugendhilfe
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Zweites Kapitel – Leistungen der Jugendhilfe · Vierter Abschnitt – Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige · Erster Unterabschnitt – Hilfe zur Erziehung
- § 27 – Hilfe zur Erziehung
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… Dritter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
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Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung · Dritter Abschnitt – Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a – Anwendungsbereich
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Achtes Kapitel – Kostenbeteiligung · Zweiter Abschnitt – Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 91 – Anwendungsbereich
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Neuntes Kapitel – Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 – Erhebungsmerkmale
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 5 – Elterliche Sorge
- § 1688 – Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026