§ 34 SGB 8 – Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
- 1.
- eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
- 2.
- die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
- 3.
- eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Zweites Kapitel – Leistungen der Jugendhilfe · Vierter Abschnitt – Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige · Dritter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
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Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung · Dritter Abschnitt – Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a – Anwendungsbereich
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Achtes Kapitel – Kostenbeteiligung · Zweiter Abschnitt – Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 91 – Anwendungsbereich
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen · Zweiter Abschnitt – Erziehungsmaßregeln
- § 12 – Hilfe zur Erziehung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026