§ 35a SGB 8 – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung
- 1.
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
- 2.
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
- 1.
- eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- 2.
- eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
- 3.
- eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
- 1.
- in ambulanter Form,
- 2.
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- 3.
- durch geeignete Pflegepersonen und
- 4.
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
-
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Aufgaben der Jugendhilfe
-
Zweites Kapitel – Leistungen der Jugendhilfe · Vierter Abschnitt – Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige · Dritter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 36 – Mitwirkung, Hilfeplan
- § 37 – Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
- § 37c – Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
- § 38 – Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen
- § 39 – Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
- § 40 – Krankenhilfe
-
Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung · Dritter Abschnitt – Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a – Anwendungsbereich
-
Siebtes Kapitel – Zuständigkeit, Kostenerstattung · Erster Abschnitt – Sachliche Zuständigkeit
- § 85 – Sachliche Zuständigkeit
-
… Zweiter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit · Erster Unterabschnitt – Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
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Achtes Kapitel – Kostenbeteiligung · Zweiter Abschnitt – Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 91 – Anwendungsbereich
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Neuntes Kapitel – Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 – Erhebungsmerkmale
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Zweiter Titel – Krankengeld
- § 44b – Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen · Kapitel 10 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 63 – Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
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WoFGWohnraumförderungsgesetz
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Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung · Abschnitt 2 – Einkommensermittlung
- § 21 – Begriff des Jahreseinkommens
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026