§ 2 SGB 8 – Aufgaben der Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
- 1.
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
- 2.
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
- 3.
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
- 4.
- Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
- 5.
- Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
- 6.
- Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
- 1.
- die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
- 2.
- die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
- 3.
- die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
- 4.
- die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
- 5.
- die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
- 6.
- die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
- 7.
- die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
- 8.
- die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
- 9.
- die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
- 10.
- die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
- 11.
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
- 12.
- Beurkundung (§ 59),
- 13.
- die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
-
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
-
Viertes Kapitel – Schutz von Sozialdaten
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Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung · Vierter Abschnitt – Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
- § 79a – Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
-
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UStGUmsatzsteuergesetz
-
Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026